1) Voraussetzung
a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ein Antragssteller, welcher die Voraussetzungen zur Aufnahme gemäss Statuten des VSP erfüllt, kann unter Benennung eines Paten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen.
b) Juniorenmitgliedschaft
Ein Antragssteller, welcher die Voraussetzungen gem. Art 11 der Statuen für die Aufnahme als Juniormitglied erfüllt, kann einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
2) Antrag für ordentliche Mitgliedschaft
a) Antragsformular
Der Antrag ist mit dem rechtsgültig unterzeichneten Formular "Antrag für ordentliche Mitgliedschaft VSP" beim Sitz des VSP einzureichen.
b) Unterlagen
Dem Antragsformular sind in Kopie die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 7 der Statuten beizulegen. Dazu ist im Original ein aktueller Auszug aus dem zentralen Strafregister einzureichen.
3) Behandlung des Antrages
a) Prüfung durch Vorstand
Der Vorstand prüft den Antrag und beschliesst die Gutheissung oder Zurückweisung des Antrages. Zur Prüfung des Antrages kann der Vorstand Rücksprache mit dem Paten halten sowie ggf. mit Einwilligung des Antragsstellers Auskünfte von Patent- und Markenämtern einholen.
b) Ablehnung wegen formalen Mängeln
Bei fehlenden Angaben, Unterschriften oder Unterlagen wird der Antrag dem Antragssteller zur Vervollständigung zurück überwiesen.
c) Gutheissung des Antrages
Wenn der Antrag gutgeheissen wird, erfolgt eine Mitteilung an den Antragssteller sowie an die Mitglieder des Verbandes, wobei das Datum des Entscheides sowie die Personalien gemäss Antragsformular des Antragsstellers mitgeteilt werden.
d) Abweisung des Antrages
Kommt der Vorstand zum Schluss, dass der Antrag abzuweisen sein, so wird dies dem Antragssteller sowie dem Paten schriftlich unter Angabe der Gründe sowie dem Hinweis auf Art. 12 b) mitgeteilt.
4) Patenschaft
a) Voraussetzung
Pate kann jedes ordentliche Mitglied des VSP sein, welches dem Verband seit mindestens 3 Jahren als ordentliches Mitglied angehört.
b) Pflichten
Der Pate soll sich insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 6.4 des Antragsstellers informieren und ggf. den Antragssteller vor der GV unterstützen im Falle der Anwendung von Art. 12 b).
5) Gleichwertige Ausbildungen gemäss Art. 7.2. Statuten VSP
Der Vorstand entscheidet, ob die vom Antragssteller absolvierte Ausbildung als Gleichwertig im Sinne von Art. 7.2. zu werten ist.
6) Praxisnachweis vor dem EIGE
Der Vorstand entscheidet, ob die vom Antragssteller ausgeübte Praxis unter Berücksichtigung der Statuten als Praxisnachweis gemäss Art. 7.3. genügen.
Version AoGV August 2010
André Werner, Präsident